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Satzung des Schützenvereins Oberstedten 1955 e.V.


§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der am 12.06.1955 gegründete Verein ist im Vereinsregister des für Oberursel (Taunus) zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) unter dem Namen „Schützenverein Oberstedten 1955 e.V.“ mit Sitz in Oberursel eingetragen.

 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Ausbildung seiner Mitglieder in der Handhabung der Schusswaffen für Jagd- und Sportschießen und Pflege dieses Schießens.

b) Pflege der Geselligkeit und Traditionen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine finanziellen Leistungen zurück.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Mitglieder

Der Verein besteht aus:

1.             Ehrenmitgliedern
2.             ordentlichen Mitgliedern (aktive oder passive Mitglieder)
3.             Jugendmitgliedern (bis Erreichen des 18. Lebensjahres)

§ 3
Aufnahme

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfordert ein schriftliches Aufnahmegesuch.

1. Der Vorstand beschließt über das Aufnahmegesuch und entscheidet über den Beginn der Mitgliedschaft.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:

a.   alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und sich an allen Veranstaltungen zu beteiligen.

b.   an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das ihnen zustehende Stimmrecht auszuüben. Jedes Ehrenmitglied und jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

2.   Die Mitglieder sind verpflichtet:

a.   Beiträge und sonstige Leistungen an den Verein pünktlich zu entrichten.

b.   Die Satzung zu beachten, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und die Interessen des Vereins zu wahren.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

1. Durch Austritt aus dem Verein; der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich zuzustellen.

2. Durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrfacher Verwarnungen durch den Vorstand das Ansehen des Vereins schädigt,insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung, oder wenn es trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3. Durch Ableben des Mitgliedes.

§ 6
Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt.

2. Alle Beiträge und Gebühren werden mit Beginn des Geschäftsjahres fällig (Bringschuld), aber spätestens bis zum 30. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres. Werden fällige Beiträge und Gebühren nach Anmahnung bis zu der in der Anmahnung genannten Frist nicht entrichtet, erfolgt die Einleitung des Ausschlusses nach § 5 der Satzung.

§ 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a.   die Mitgliederversammlung
b.   der geschäftsführende Vorstand
c.   der Erweiterte Vorstand
d.   die Kassenprüfer

2. Die Mitglieder sämtlicher Organe versehen ihr Amt ehrenamtlich. Ihre Auslagen im Interesse des Vereins können ihnen ersetzt werden.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahldes Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Leitung in der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Sie wird vom Vorstand gemäß § 26 BGB durch schriftliche Einladung unter Bekanntmachung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

Die Tagesordnung muss enthalten:

a)   Feststellung der ordnungs gemäßen Einberufung
b)   Feststellung der Anwesenheit und Stimmliste
c)   Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
d)   Bericht des 1. Vorsitzenden
e)   Bericht des 2. Vorsitzenden
f)    Bericht des Geschäftsführers
g)   Satzungsänderung (falls erforderlich)
h)   Bericht der Kassenprüfer
i)    Entlastung des Vorstandes
j)    Neuwahlen, Nachwahlen (falls erforderlich)
k)   Anträge von Mitgliedern
l)    Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren
m)  Verschiedenes (Aussprache)

3. Anträge von Mitgliedern sind spätestens zum 31.12. eines Jahres schriftlich beim Vorstand einzureichen, damit über diese in der im ersten Kalendervierteljahr des Folgejahres stattfindenden Mitgliederversammlung des Vereins form- und fristgerecht abgestimmt werden können.

4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

a)   Fragen zu erledigen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und keinen Aufschub dulden.

b)   Der Vorstand in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält.

c)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung von mehr als einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.

5. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Einberufungsvorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

6. Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

b) Abstimmungen sind in der Regel geheim. Auf Antrag kann jedoch (sofern keine Stimme dagegen ist) per Akklamation abgestimmt werden.

c) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

d) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 10
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Geschäftsführendem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand ─ genannt Gesamtvorstand ─.

1. Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

      1. Vorsitzenden
      2. Vorsitzenden
      Schriftführer
      Kassenwart

2. dem Erweiterten Vorstand:

      Sportlichem Leiter
      Jugendwart
      Standwart
      Pressewart

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Einzel-Vertretungsermächtigung des Geschäftsführenden Vorstandes ist bei Rechtsgeschäften auf den in der Geschäftsordnung festgelegten Wert eingeschränkt.

3. Wählbar sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wiederwahl oder Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für das betroffene Amt einen Nachfolger bis zum Ende der Amtszeit bestimmen.

5. Vorstandssitzungen finden auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters statt. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11
Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden Kassenprüfer gewählt, welche die Aufgabe haben, die Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12
Protokolle

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften vom Schriftführer oder in seinem Verhinderungsfall von einem anderen Protokollführer vorzunehmen, aus deren Wortlaut die ordnungsgemäße Einberufung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse wörtlich ersichtlich sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand gemäß § 26 BGB und dem Versammlungsschriftführer zu unterzeichnen.

§ 13
Ehrenordnung

Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft, sportliche Erfolge und besondere Verdienste regelt die Ehrenordnung des Vereins. Außerordentliche Ehrungen auf Antrag bedürfen einer Zweidrittel-Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14
Arbeitsordnung

Jedes aktive Mitglied ab 16 Jahren ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Arbeitsstunden für die Instandhaltung bzw. Herstellung der Sportstätten und des Sportheimes kostenlos zu leisten. Einzelheiten regelt die Arbeitsordnung. Über die Höhe der zu zahlenden Beträge für nicht geleistete Arbeitsstunden entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 15
Auflösung des Vereins oder Zweckänderung

1. Im Falle der Auflösung bzw, der Verschmelzung des Vereins oder der Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von Dreiviertel der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung bzw. die Verschmelzung oder die Änderung des Zweckes des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt wurde. Sollte die erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder in dieser Versammlung nicht anwesend sein, so ist binnen vier Wochen eine weitere Versammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen mit Dreiviertelstimmenmehrheit beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Schützenbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

 1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:  

- Name und Anschrift,
- Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit
- Lizenz(en),
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein,
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,

- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein weist den (die) Empfänger(in) darauf hin, dass die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet werden müssen.

3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie die Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung. Übermittelt werden an den Hessischen Schützenverband e.V. der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

5. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder sowie über das Vereinsleben. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 

9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 

 

Schlussbestimmungen

1. Alle von Mitgliedern nicht erfüllten finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein bleiben durch Austritt oder Ausschluss unbenommen und können durch gerichtliche Maßnahmen durch den Verein eingezogen werden.

2. Sollten Teile dieser Satzung rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle anderen Bestimmungen davon unberührt.

3. Als Gerichtsstand gilt für alle Parteien der Gerichtsort des Vereinssitzes als vereinbart.

Die vorstehende Satzungs-Neufassung wurde verkündet, genehmigt und beschlossen von der Mitgliederversammlung im Schützenhaus Oberstedten am 15. 03. 2019.